abs 88(1)Absatz einsWer fahrläss einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung. (1) Hat ein Insolvenzgläuber im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach