abs 88§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung. (1) Hat ein Insolvenzgläuber im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach88. Datenverarbeitung im Beschäftungskontext · Art. 89. Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden